Informationen zu den Gecko-Produkten finden Sie unter GeckoLogic.com  
 
Bild eines Gecko Mitarbeiters

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der GeckoGroup AG.

 

1. Geltungsbereich

Auf die gesamten Beziehungen der Gecko-Group AG (nachfolgend „GeckoGroup“) mit dem Lieferanten, der Unternehmer ist, über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände“) und Dienst- oder Werkleistungen („Leistungen“) finden ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen mit dem Lieferanten. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit ausgeschlossen, auch wenn GeckoGroup ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Vertragsschluss, Leistungserbringung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.Ein Abruf von GeckoGroup aus einem Sukzessivlieferungsvertrag ist verbindlich, sofern der Lieferant nicht binnen 1 Woche ab Zugang des Abrufs widerspricht.

(2) GeckoGroup ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Erbringung derLeistungen während der üblichen Geschäftszeiten nach Anmeldung zu kontrollieren.


3. Lieferbedingungen (Termine, Verzug, Eigentumsvorbehalt)

(1) Es gelten die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen ist der Eingang der Ware beim Besteller. Beim Versendungskauf hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand und möglicher nicht außergewöhnlicher Transportverspätungen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Der Lieferant hat GeckoGroup unverzüglich nach Erkennbarkeit über alle Umstände, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung schriftlich zu unterrichten.

(3) Die Lieferung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus zur angegebenen Lieferadresse von GeckoGroup zu erfolgen. Erfüllungsort für Leistungen ist, soweit nicht anderes vereinbart wurde, der Sitz von GeckoGroup.

(4) Im Falle des Lieferverzuges ist GeckoGroup berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 %des Gesamtnettolieferwertes. GeckoGroup ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Den Parteien ist es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer oder ein höherer Schaden entstanden ist.

(5) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten des Lieferanten ist ausgeschlossen.


4. Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr geht über mit Eingang der Lieferung „frei Haus“, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von GeckoGroup benannten Lieferadresse über.

(2) Die Abnahme von Werkleistungen findet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Liefer- oder Leistungsadresse statt und bedarf der Ausstellung einer Bescheinigung durch GeckoGroup in Textform. Eine konkludente oder fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.


5. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der vereinbarte Preis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein Festpreis, der Verpackung, Lieferung, Versicherung, sonstige Nebenkosten und Steuern einschließt.

(2) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wahl von GeckoGroup innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei GeckoGroup, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung.

(3) GeckoGroup stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.

(4) Die Aufrechnung des Lieferanten mit von GeckoGroup bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(5) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur insoweit befugt, als die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig oder durch GeckoGroup anerkannt sind. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Mängelhaftung, Verjährung, Untersuchungspflicht, Gewährleistungseinbehalt

(1) Der Lieferant wird die Liefergegenstände bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln und entsprechend dem Stand der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften liefern bzw. erbringen. Sollte der Lieferant aufgrund einer Vorgabe von GeckoGroup vom Stand der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften abweichen müssen, muss er GeckoGroup hierüber unverzüglich informieren.

(2) GeckoGroup hat erhaltene Liefergegenstände unverzüglich auf mögliche Fehler oder Qualitätsabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind innerhalb von 4 Tagen nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.

(3) Die Mängelansprüche von GeckoGroup richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Mängelansprüche von GeckoGroup für Lieferungen und Leistungen verjähren, soweit diese entsprechend ihrer üblichen Verwendung für den Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, in fünf Jahren, im Übrigen in 36 Monaten beginnend mit Gefahrübergang.

(5) GeckoGroup ist berechtigt, einen Sicherungseinbehalt von 5 % der Nettoauftragssumme für Mängelansprüche zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch die Stellung einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der Europäischen Union zugelassen ist, abzulösen. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Der Sicherungseinbehalt bzw. die zur Ablösung gestellte Bürgschaft wird auf schriftliches Verlangen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ausgezahlt bzw. zurückgegeben.


7. Geheimhaltung

(1) Übergebene Zeichnungen, Pläne, Modelle, Muster, Werkzeuge o.ä. , an denen Eigentums-und Urheberrechte von GeckoGroup bestehen; dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglichgemacht werden, nicht verbreitet oder zu anderen als den von GeckoGroup bestimmten Zwecken benutzt werden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen von GeckoGroup, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen sowie vorderen Zugriff zu schützen.

(3) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung zu GeckoGroup werben.


8. Höhere Gewalt, Weisungen, Haftung, Produkthaftung, Schutzrechtsverletzungen

(1) Höhere Gewalt wie Unruhen, Krieg und sonstige gänzlich unvorhersehbare, unabwendbare und außergewöhnliche Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

(2) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Soweit der Lieferant einen Produkthaftungsschaden zu vertreten hat, ist er verpflichtet, GeckoGroup den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, bzw. insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die GeckoGroup aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Im Rahmen seiner vorstehenden Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von GeckoGroup durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird GeckoGroup den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Liefergegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und GeckoGroup den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Soweit der Lieferant es zu vertreten hat, dass sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder vertragsgemäßer Nutzung seiner Leistungen eine Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergibt, haftet er und stellt GeckoGroup von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten.


9. Abtretung, Ausführung von Arbeiten,Materialbeistellung, Ersatzteile

(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung der GeckoGroup.

(2) Materialbeistellungen bleiben Eigentum von GeckoGroup und sind unentgeltlich mit der Sorgfalt, die der Lieferant in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von GeckoGroup zulässig.

(3) Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials durch den Lieferanten erfolgt für GeckoGroup. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht GeckoGroup gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GeckoGroup das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen von GeckoGroup zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für einen angemessenen Zeitraum, der der gewöhnlichen Lebensdauer des gelieferten Produktes entspricht, vorzuhalten. Die Verpflichtung zur Vorhaltung von Ersatzteilen beträgt mindestens 5 Jahre ab Lieferung des letzten Produktes.


10. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Im Falle einer mündlichen Vereinbarung bedarf sie der Dokumentation in Textform.

(3) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; soweit der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt dies unter Ausschluss der Bestimmungen der UN-Kaufrechtskonvention (CISG).

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag/Liefergeschäft ist der Sitz von GeckoGroup in 35578 Wetzlar. GeckoGroup ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

 

GeckoGroup AG Wetzlar, Mai 2011

 
 

Aktuelle Meldungen

12. Januar2012

PhotoVoltaik bleibt auch in 2012 lukrativ

 

Zum Jahreswechsel sank die Einspeisevergütung um 15 Prozent. Damit reduzierte sich die Vergütung des auf Hausdächern erzeugten Solarstromes von kleinen PhotoVoltaik-Anlagen von 28,74 Cent pro Kilowattstunde in 2011 auf 24,43 Cent kWh in 2012. Für Verbraucher lohnt sich der Einstieg in die...

 
 
09. Januar2012

"Die GeckoGroup ist gerettet"

Das hat gestern Nachmittag Rechtsanwalt Jan Markus Plathner, der in den vergangenen Monaten das zahlungsunfähige Wetzlarer Unternehmen betreut hatte, mitgeteilt.

 
 
28. November2011

Kunden halten Gecko die Treue

Nach dem ersten Schrecken über die überraschende Insolvenz des mittelhessischen PhotoVoltaik-Anbieters GeckoGroup AG und deren Tochtergesellschaften läuft der Betrieb in der Unternehmensgruppe stabil. Fast alle Anlagen konnten termingerecht installiert werden. Auch neue Aufträge gehen regelmäßig...

 
 
23. November2011

Mögliche Investoren prüfen

Der Betrieb der zahlungsunfähigen Wetzlarer GeckoGroup habe sich stabilisiert, erklärte der vorläufige Insolvenzverwalter Jan Markus Plathner am Montag auf Nachfrage dieser Zeitung.

Es gebe einige potenzielle Investoren, ergänzte er. Der auf die Planung, den Aufbau und die Betreuung von...

 
 
27. Oktober2011

Auftragslage weiterhin gut

Nach dem ersten Schrecken über die plötzliche Insolvenz des mittelhessischen PhotoVoltaik-Anbieters GeckoGroup AG und deren Tochtergesellschaften läuft der Betrieb in der Unternehmensgruppe wieder erstaunlich stabil. Fast alle Anlagen konnten bisher termingerecht installiert werden. Auch neue...

 
 
07. Oktober2011

GeckoGroup führt die Geschäfte fort

• Geschäftsbetrieb geht nach Insolvenzantrag vorerst im Wesentlichen uneingeschränkt weiter

• Fünf Gesellschaften stellen Insolvenzantrag

• Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt

• Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die rund 140 Mitarbeiter in die Wege...

 
 

EK zum herunterladen

Unsere Einkaufsbedingungen stehen Ihnen auch als PDF Dokument zum Download zur Verfügung.

Einkaufsbedingungen (Deutsch)
Einkaufsbedingungen (Englisch)